Ab 1.11.2015 gilt: Vermieterbescheinigung bei Umzug

Bei Bezug einer neuen Wohnung muss der Mieter umgehend der Meldebehörde den Wohnortwechsel melden, dies verlangt das Meldegesetz. Neu ab 1.November 2015 ist nun, dass der Meldebehörde dabei wieder eine Vermieterbescheinigung vorgelegt werden muss.

 

Diese Bestätigung durch den Vermieter gab es früher schon einmal, wurde dann aber zwecks Bürokratieabbau im Jahr 2002 abgeschafft. Die Wiedereinführung soll zunehmende Scheinanmeldungen verhindern.
Die Bestätigung ist vom Vermieter auszufüllen und an den Mieter weiterzugeben. Dieser muss sich dann innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage der Bestätigung bei der Meldebehörde ummelden. Falls er das nicht tut, droht ein Bußgeld bis zu 1000 Euro. Dies gilt übrigens auch für Vermieter, die diese Bescheinigung nicht rechtzeitig oder gar nicht ausstellen.
Die Bestätigung enthält Name und Adresse des Vermieters, Anschrift der Wohnung, Namen des Mieters sowie das Datum des Ein-oder Auszugs. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vermieter ist übrigens berechtigt bei der Meldebehörde zu prüfen, ob die An-bzw. Abmeldung des Mieters ordnungsgemäß gemacht wurde.

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