Die Wohnungsübergabe

Am Ende der Mietzeit dürfen Sie nicht einfach ausziehen, sondern die Wohnung muss einschließlich der Nebenräume (z.B. Keller- oder Speicherabteile) vollständig geräumt, in vertragsgemäßem Zustand und rechtzeitig zurückgegeben werden.

Dazu gehört auch die Rückgabe sämtlicher Schlüssel an den Vermieter oder seine(n) Beauftragten am Tag der Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens am Morgen des ersten Tages nach Ablauf der Mietzeit.

Vor der Wohnungsrückgabe sollten Sie die Wohnung mit Zeugen begehen. Notieren Sie gemeinsam die Zählerstände (z. B. Strom, Kaltwasser, Warmwasser, Heizkostenverteiler). Halten Sie den Zustand der Wohnung in einem Protokoll fest – insbesondere, dass von Ihnen evtl. durchgeführte Arbeiten wie Rückbauten, Schadensbeseitigungen, Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß erledigt wurden und machen Sie detaillierte Fotos. Ggf. ist es sinnvoll, sich der Hilfe von professionellen Wohnungsabnehmern zu bedienen (vgl. unseren Service „Wohnungsabnehmer“). Fragen Sie vor der (kostenpflichtigen) Beauftragung jedoch in der Beratung, ob nicht auch ein Freund oder Bekannter als Zeuge ausreicht. Dokumentieren Sie auch Mängel der Bausubstanz ( zum Beispiel Mauerputzschäden, Schimmelbefall o.ä.).

Denken Sie rechtzeitig vor dem Auszug daran, eine Zwischenablesung der Verbrauchswertevon Heizung und Warmwasser durch die zuständige Wärmedienstfirma zu veranlassen. Vom Energieversorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke) sollten Sie schriftlich eine Endabrechnung zum Auszugstermin anfordern. Teilen Sie selbst die Endstände der Zähler mit oder bitten Sie um eine Ablesung.

Sollte ein gemeinsamer Übergabetermin mit dem Vermieter oder dessen Beauftragten stattfinden, bringen Sie einen Zeugen oder Wohnungsabnehmer mit. Gleichen Sie ein Protokoll des Vermieters mit einem evtl. beim Einzug angefertigten ab, vor allem aber mit dem „eigenen“ Protokoll (s.o.). Sinn und Zweck des Übergabeprotokolls ist es, nachfolgenden Streit über vorhandene Schäden zu vermeiden.

Schäden, die im gemeinsamen (unterschriebenen) Übergabeprotokoll nicht aufgeführt sind, können dem Mieter nicht angelastet werden. Ausnahme sind sog. verdeckte Mängel, welche nicht leicht zu erkennen sind (z.B. defekte Steckdosen). Achten Sie deshalb darauf, dass Sie eine Abschrift des Protokolls erhalten.

Unterschreiben Sie nichts, womit Sie nicht voll und ganz einverstanden sind. Es besteht keine Verpflichtung, ein vom Vermieter diktiertes Protokoll zu unterschreiben; denn Ihre Unterschrift wirkt im Zweifel als (nicht gewollte) Bestätigung von Mängelbeseitigungspflichten!

 Weigert sich der Vermieter, zum Ende der Mietzeit mit Ihnen gemeinsam die Wohnung abzunehmen, hält er Sie bei der Terminvereinbarung für die Abnahme hin oder werden Sie zum vorgesehenen Termin versetzt, sind Sie nicht zur gemeinsamen Abnahme verpflichtet. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass Sie die vorgenannten Ratschläge zur Beweissicherung durch eigene Zeugen und Fotos beherzigen.

Für die Rückgabe sämtlicher Schlüssel an den Vermieter oder seine(n) Bevollmächtigten (z.B. Hausverwaltung, Rechtsanwalt) bieten sich folgende Möglichkeiten an: Lassen Sie die Schlüssel von einem Freund oder Bekannten als Boten überbringen und die Abgabe oder den Einwurf in den Vermieterbriefkasten vom Boten schriftlich bestätigen. Ist dies nicht möglich, bleibt notfalls noch die Möglichkeit dem Vermieter die Schlüssel per Wertbrief zukommen zu lassen.

Achtung: Auch bei Einzug ist ein Übergabeprotokoll wichtig, denn werden vorhandene Schäden nicht dokumentiert, wird davon ausgegangen, dass der Mieter diese verursacht hat. 

Ein Formular zur Wohnungübergabe erhalten unsere Mitglieder kostenlos auf der Geschäftsstelle.

BITTE BEACHTEN

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  • Am Donnerstag, den 6. November 2025 entfällt die Abendberatung in Haidhausen.

 

 

 

Neues zur Mietpreisbremse

Mietpreisbremse bis 2029 verlängert

 

Der Bundestag hat am 26.06.2025 eine Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 beschlossen.

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Der neue Mietspiegel für München 2025

Am 20. März 2025 wurde der Mietspiegel für München 2025 vom Sozialausschuss des Stadtrats der Landeshauptstadt München beschlossen und veröffentlicht. Die Vollversammlung des Stadtrates wird diesen Beschluss voraussichtlich am 22. März 2025 bestätigen und den neuen Mietspiegel für München als qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558 d BGB anerkennen.

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Wohngeld – ein kurzer Überblick

vorab: Mieter helfen Mietern bietet keine Beratung zum Thema Wohngeld an, wir können betroffene Mitglieder bei Anfrage lediglich auf die zuständigen Stellen – wie z.B. die Sozialbürgerhäuser - verweisen.

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CO2 Abgabe – Kostenverteilung zwischen Vermieter und Mieter:

Bereits seit 2021 gibt es die sogenannte CO2 Abgabe. Wer mit Öl oder Gas heizte, musste danach eine zusätzliche Abgabe bezahlen, die einen zu hohen CO2-Ausstoß von Gebäuden verhindern soll. Bis Ende 2022 trugen diese Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung allein die Mieter.

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Unbedingt anhören

"Der ganz normale Wohn-Sinn: Ein Halleluja für vier Wände"  ein Podcast von Thomas Grasberger, Journalist, Redakteur und Autor.

https://www.br.de/mediathek/podcast/bayerisches-feuilleton/der-ganz-normale-wohn-sinn-ein-halleluja-fuer-vier-waende/2081274

 

 

 

 

Kabelfernsehen in der Mietwohnung

Das Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren wird abgeschafft.

Ab dem 01.07.2024 entfällt die Zahlungsverpflichtung und die Mieter können frei wählen, über wen und wie sie das TV-Programm beziehen möchte.

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