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Download MieterSpiegel Ausgabe 01/2026Ein Überblick zur Mietrechtsreform
Am 29.04.2026 hat die Bundesregierung Änderungen im Wohnraummietrecht beschlossen. Der Gesetzentwurf durchläuft nun das parlamentarische Verfahren, inhaltliche Änderungen sind noch möglich.
Ganz grundsätzlich ist das Ziel Mieter vor Mietpreisüberhöhungen und Verlust der Wohnung zu schützen zu begrüßen. Ob dies anhand der getätigten Neuerungen ausreichend und im Rahmen der Möglichkeiten erfolgt ist, ist fraglich.
Im Einzelnen wurden folgende Regelungen beschlossen:
Möblierungszuschlag
Immer häufiger werden Wohnungen möbliert angeboten. Damit werden nicht nur erhebliche Steigerungen bei den Mietpreisen erwirkt, sondern auch die Regelungen zur Mietpreisbremse wesentlich erschwert, da der Mieter den Zuschlag für die Möbel schwerlich nachweisen kann.
Nunmehr muss der sogenannte Möblierungszuschlag gesondert ausgewiesen werden, sodass die Miete ohne Möblierung feststeht. Für voll möblierten Wohnraum darf eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete für die Möblierung angesetzt werden.
Ursprünglich war eine pauschale Obergrenze von 5 % der Nettokaltmiete vorgesehen. Diese Regelung wurde leider nicht umgesetzt und keine Auskunftspflicht bei Vertragsschluss vorgesehen. Zudem ist unklar, was als voll ausgestatteter Wohnraum gilt.
Mietverhältnisse zum vorübergehenden Gebrauch
Für Wohnungen, die nur für einen begrenzten Zeitraum vermietet werden, greifen unter anderem die Regelungen zur Mietpreisbremse und dem Kündigungsschutz nicht. Bisher gab es keine Regelung, wie lange eine Kurzzeitmiete gehen darf.
Nunmehr wurde der Zeitraum festgelegt. Ein vorübergehender Gebrauch darf maximal für sechs Monate abgeschlossen werden und in Ausnahmefällen auf acht Monate verlängert werden. Aufeinanderfolgende Kurzzeitmietverträge sollen nur möglich sein, wenn der Mietende selbst einen temporären Bedarf an dem Mietobjekt hat.
Indexmieten
Hierbei orientieren sich die Mieten am Verbraucherpreisindex, also der Inflationsrate. Die Miete steigt also in Höhe der Inflation, was zu sehr hohen Preissteigerungen führen kann.
Hier wurde eine Deckelung eingeführt. Eine Mieterhöhung bis zu einer Grenze von 3 % des Verbraucherpreisindexes ist zulässig. Ist die Inflation höher, kann die darüberhinausgehende Steigerung zusätzlich zur Hälfte geltend gemacht werden.
Diese Regelung ist ungenügend. Die Begrenzung hätte deutlich stärker ausfallen müssen. Vor den Jahren 2022 und 2023 lag die Inflationsrate über Jahrzehnte bei durchschnittlich 2%.
Ausweitung der Schonfrist bei Kündigung wegen Zahlungsverzug
Bisher konnte eine fristlose Kündigung wegen nicht bezahlter Miete geheilt werden, wenn die Mieten nachbezahlt wurden. Für eine ordentliche Kündigung mit Frist galt dies nicht.
Nunmehr gilt, dass die Zahlung der ausstehenden Mieten bis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage auch die ordentliche Kündigung heilt.
Diese Regelung ist eindeutig zu begrüßen.
An den Freitagen, 15. Mai 2026 und 05. Juni. 2026 (Brückentage) ist die Geschäftsstelle geschlossen. Die telefonische Rechtsberatung entfällt an diesen Tagen ebenfalls.
Ein Überblick zur Mietrechtsreform
Am 29.04.2026 hat die Bundesregierung Änderungen im Wohnraummietrecht beschlossen. Der Gesetzentwurf durchläuft nun das parlamentarische Verfahren, inhaltliche Änderungen sind noch möglich.
[...]Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen können zum 01.01.2026 angehoben werden. Ab diesem Zeitraum gelten neue Pauschalen für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten.
[...]Die aktuelle bayerische Mieterschutzverordnung (MiSchuV) läuft am 31.12.2025 aus.
[...]Mietpreisbremse bis 2029 verlängert
Der Bundestag hat am 26.06.2025 eine Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 beschlossen.
Diese wäre ansonsten Ende 2025 ausgelaufen.
[...]Am 20. März 2025 wurde der Mietspiegel für München 2025 vom Sozialausschuss des Stadtrats der Landeshauptstadt München beschlossen und veröffentlicht. Die Vollversammlung des Stadtrates wird diesen Beschluss voraussichtlich am 22. März 2025 bestätigen und den neuen Mietspiegel für München als qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558 d BGB anerkennen.
[...]vorab: Mieter helfen Mietern bietet keine Beratung zum Thema Wohngeld an, wir können betroffene Mitglieder bei Anfrage lediglich auf die zuständigen Stellen – wie z.B. die Sozialbürgerhäuser - verweisen.
Wohngeld richtet sich vor allem an Menschen mit eigenem, aber eher niedrigem Einkommen, welches aber doch noch über Sozialhilfeniveau liegt. Seit der Wohngeldreform vom 1.1. 2023 haben noch mehr Menschen Anspruch darauf.
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