Der neue Mietspiegel für München 2025

Am 20. März 2025 wurde der Mietspiegel für München 2025 vom Sozialausschuss des Stadtrats der Landeshauptstadt München beschlossen und veröffentlicht. Die Vollversammlung des Stadtrates wird diesen Beschluss voraussichtlich am 22. März 2025 bestätigen und den neuen Mietspiegel für München als qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558 d BGB anerkennen.

Der Mietspiegel für München 2025 ist eine Information und Übersicht zu den Mietpreisen in der bayerischen Landeshauptstadt. Im Vergleich zum Mietspiegel 2023 sind die Preise erneut deutlich angestiegen. Die durchschnittliche Nettokaltmiete liegt nunmehr bei 15,38 €/m² und damit um 5,5% höher als im Mietspiegel 2023 (14,58 €/m²).

In einzelnen Teilsegmenten, insbesondere bei Wohnungen bis 30 qm und einem Baujahr ab 2009 sind - verglichen mit dem Mietspiegel 2023 - sogar noch stärkere Erhöhungen der Grundmiete von bis zu 15 % zu verzeichnen

Dies ist die höchste Steigerung seit dem Bestehen des Mietspiegels und bestätigt erneut Münchens zweifelhafte Spitzenposition als teuerster Wohnungsmarkt Deutschlands. Nicht nur in den besonders begehrten, zentralen Lagen werden Wohnungen für Normalbürger*innen unbezahlbar.

Im Bereich der Wohnlageneinordnung und der hierfür anzusetzenden Zuschläge sind ebenfalls überproportionale Steigerungen festzustellen, insbesondere in den zentralen Lagen weist der Mietspiegel für München 2025 damit deutlich höhere Mieten aus.

Weitere wichtige Neuerungen sind zum Teil deutlich höhere Zu- und Abschläge für bestimmte Ausstattungsmerkmale. Insbesondere die zentrale Wohnlage wurde hier erheblich aufgewertet. Abweichend von den letzten Mietspiegeln finden sich auch neue Merkmale, so z.B. ein Zuschlag für eine separate bodengleiche Dusche sowie ein erheblicher Zuschlag für modernisierte Fenster und einer Wärmedämmung. Auch dies wird im Einzelfall zu deutlich über dem durchschnittlichen Anstieg liegenden Berechnungen führen.

Der Mietspiegel für München ist ein sog. qualifizierter Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Der Mietspiegel für München 2025 ist eine Neuerstellung mit dem Stichmonat Januar 2024 zur Datenerhebung. Erstmals kam hier die Auskunftspflicht zum Tragen. Angeschriebene Haushalte mussten dem Marktforschungsinstitut antworten und die entsprechenden Informationen erteilen um ein Bußgeld zu vermeiden. Von den angeschriebenen 22.000 Haushalten wurden mit 3.200 Hauptinterwies geführt.  

Für qualifizierte Mietspiegel ist gesetzlich vorgeschrieben, dass diese im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen und alle vier Jahre neu zu erstellen sind. In München wurde vom Stadtrat der Landeshauptstadt entschieden, den Mietspiegel für München alle zwei Jahre neu zu erstellen, also grundsätzlich von einer Fortschreibung abzusehen.

Um die gesetzliche Anforderung, nach jeweils zwei Jahren fristgerecht einen neuen Mietspiegel zu veröffentlichen sowie den genannten Beschluss des Stadtrates zu erfüllen und die kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung mit Mietspiegeln bei sich ändernden Marktbedingungen sicherzustellen, ist die Neuerstellung eines Mietspiegels für München erforderlich.

Allerdings dürfen nur die Mietpreise in die Stichprobe einfließen und die (hohen) Mietspiegelwerte „erzeugen“, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Datenerhebung bei Wieder- oder Neuvermietung oder durch Mieterhöhung im bestehenden Mietverhältnis neu vereinbart wurden. Wohnungen, bei denen sich in den letzten Jahren die Grundmiete nicht änderte, die also preisdämpfend wirken würden, finden ebenso wenig Eingang in den Mietspiegel wie öffentlich geförderte Wohnungen. Der Mietspiegel bildet also nur ab, was in den letzten sechs Jahren vor Datenerhebung auf dem Markt passiert ist.

Ein repräsentativer Überblick über den gesamten Mietmarkt ist er nicht.

Mieter helfen Mietern fordert dementsprechend seit vielen Jahren, dass alle Mieten in Mietspiegeln berücksichtigt werden müssen, um eine zutreffende Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhalten. Durch den Gesetzgeber erfolgte zum 01.01.2020 lediglich eine Verlängerung der Frist von 4 auf 6 Jahre…

Die Qualifizierung hat zur Folge, dass grundsätzlich jeder Mieterhöhung für welche der Mietspiegel anwendbar ist eine Berechnung nach dem Mietspiegel beigelegt werden muss, auch wenn sich der Vermieter für sein Mieterhöhungsverlangen eines anderen Begründungsmittels (Vergleichswohnungen oder Gutachten) bedient.

Der Mietspiegel gilt für fast alle frei finanzierten Wohnungen im Stadtgebiet München, die eine Wohnfläche zwischen 20 und 160 m² aufweisen (ca. 500 000).

Er gilt nicht für preisgebundene Wohnungen (z. B. Sozialwohnungen), gewerblich genutzte Räume, Obdachlosenunterkünfte, Studenten- und Jugendwohnheime.

Ferner ist er für eine Reihe von Wohnungen bzw. Wohnräume nicht unmittelbar anwendbar; so zum Beispiel für Häuser, Einzelzimmer, Penthousewohnungen, möblierten Wohnraum, private Untermietverhältnisse, Wohnungen mit gemeinschaftlicher Nutzung von Küche, Toilette und Bad durch andere Mietparteien, Wohnungen ohne Küche, Badezimmer oder Toilette, Wohnungen ohne vom Vermieter ausgestattetes Badezimmer, Wohnungen ohne vom Vermieter gestellte Heizung sowie Wohnungen ohne vom Vermieter gestellte Warmwasserversorgung. In diesen Fällen kann der Mietspiegel als Begründungsmittel für Mieterhöhungen nicht herangezogen werden. Trotzdem kann der Mietspiegel in diesen Fällen aber als Orientierungshilfe dienen.

Die Veröffentlichung eines neuen Mietspiegels weckt immer Begehrlichkeiten auf Vermieterseite. Viele Vermieter werden überprüfen, ob sie nun Erhöhungsspielräume haben und diese dann ausnutzen wollen. Bei der Neuerstellung eines Mietspiegels kommt hinzu, dass manche Zu- und Abschlagsmerkmale wegfallen und andere neu eingeführt werden.

Ganz allgemein gilt für freifinanzierte Wohnungen, dass die Miete mit der Begründung erhöht werden kann, dass diese an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst werden soll. Dahinter verbirgt sich das ortsübliche Entgelt, das in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 6 Jahren vereinbart worden ist. Der Vermieter kann aber die Erhöhung nicht einseitig festsetzen, sondern braucht für die Erhöhung der Miete Ihre Zustimmung. Diese Zustimmung müssen Sie, soweit das Erhöhungsverlangen gerechtfertigt ist, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang der Mieterhöhung folgt, erteilen. Eventuell gesetzte kürze Fristen sind für Sie unbeachtlich. Hieraus wird ersichtlich, dass Sie genügend Zeit haben, die Mieterhöhung überprüfen zu lassen.

Ansonsten ist eine Mieterhöhung nur zulässig, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, 15 Monate unverändert ist. Zudem darf das Erhöhungsverlangen frühestens 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Außerdem muss die bisher bezahlte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen und die Kappungsgrenze beachtet werden. Grundsätzlich gilt bundesweit eine Kappungsgrenze von 20 % innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. In München und vielen Gemeinden in der Umgebung Münchens wurde die Kappungsgrenze jedoch auf 15 % abgesenkt (Mieterschutzverordnung). Entscheidend bei der Berechnung der Kappungsgrenze ist die Miete, die genau drei Jahre vor dem Tag bezahlt wurde, zu welchem die neue Miete verlangt wird. Die jetzt geforderte Miete darf nicht mehr als 15 % (bzw. 20 %) höher sein als zu diesem Zeitpunkt. Eine Mieterhöhung ist (unter der Bedingung, dass die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind) nur bis zur Kappungsgrenze wirksam.

Weiterhin ist zu beachten, dass das Mieterhöhungsverlangen in Textform erfolgen muss. Hierzu reicht z.B. auch eine Kopie, eine E-Mail oder ein Fax.

Ausgeschlossen ist eine Erhöhung, wenn Sie eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Miete für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben ist oder, wenn Sie eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart haben und diese Vereinbarung noch nicht ausgelaufen ist.

Der Vermieter muss die Mieterhöhung zudem begründen. In Betracht kommende Begründungsmittel sind der einfache oder qualifizierte Mietspiegel, die Mieterdatenbank, mindestens drei Vergleichswohnungen oder ein beigefügtes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Wird das Erhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel begründet, muss aus dem Verlangen hervorgehen, wie der Vermieter die Wohnung in den Mietspiegel eingruppiert hat.

Keine Angst! Der Vermieter kann Ihnen aufgrund einer nicht erteilten Zustimmung zur Mieterhöhung nicht kündigen. Vielmehr muss er innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist Klage auf Erteilung der Zustimmung erheben. Nach Ablauf dieser Klagefrist ist eine Klage unzulässig, der Vermieter muss dann ein neues Erhöhungsverlangen stellen.

Jedoch sollten Sie die Zustimmung zur Mieterhöhung nicht ohne berechtigten Grund verweigern. Insbesondere bleiben ev. vorhandene Mängel der Mietwohnung bei der Mieterhöhung außer Betracht. Ist die Mieterhöhung insgesamt gerechtfertigt, hat der Vermieter einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung gegen Sie und ein verlorener Prozess kann teuer werden! Manchmal kann es auch sinnvoll sein, eine Teilzustimmung zu erklären. Im Gegensatz zum Vermieter haben Sie jedoch die Möglichkeit, ein Sonderkündigungsrecht geltend zu machen. Bis zum Ablauf des zweiten Monats, der dem Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, sind Sie berechtigt, das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats (und nur zu diesem Termin!) zu kündigen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, tritt die jeweilige Mieterhöhung bis zum Beendigungszeitpunkt nicht mehr ein.

Bei einer Mieterhöhung sollten Sie immer die Mieterberatung aufsuchen, in der das

Mieterhöhungsverlangen insgesamt überprüft wird.

 

Den Mietspiegel mit seinen Tabellen und Berechnungen finden Sie auch im Internet unter:

www.mietspiegel-muenchen.de.

BITTE BEACHTEN

Geänderte Öffnungszeiten:

 

  • Bitte beachten!
  •  
  • Am Freitag, den 02. Mai 2025 ist die Geschäftsstelle geschlossen und telefonisch nicht erreichbar.

 

 

Der neue Mietspiegel für München 2025

Am 20. März 2025 wurde der Mietspiegel für München 2025 vom Sozialausschuss des Stadtrats der Landeshauptstadt München beschlossen und veröffentlicht. Die Vollversammlung des Stadtrates wird diesen Beschluss voraussichtlich am 22. März 2025 bestätigen und den neuen Mietspiegel für München als qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558 d BGB anerkennen.

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Mieter für ZDF-Sendung gesucht

Liebe Mieterinnen und Mieter,
für die Sendung ZDF Frontal mache ich einen Bericht zu möbliertem (und temporären) Wohnen. Die Zahl solcher Angebote hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen, und mit ihr die Kritik daran - z.B. dass die Mietpreise zu hoch und intransparent sind und dass manche Vermittler von temporären Wohnen einen mangelhaften Service haben.

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Wohngeld – ein kurzer Überblick

vorab: Mieter helfen Mietern bietet keine Beratung zum Thema Wohngeld an, wir können betroffene Mitglieder bei Anfrage lediglich auf die zuständigen Stellen – wie z.B. die Sozialbürgerhäuser - verweisen.

Wohngeld richtet sich vor allem an Menschen mit eigenem, aber eher niedrigem Einkommen, welches aber doch noch über Sozialhilfeniveau liegt. Seit der Wohngeldreform vom 1.1. 2023 haben noch mehr Menschen Anspruch darauf.

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CO2 Abgabe – Kostenverteilung zwischen Vermieter und Mieter:

Bereits seit 2021 gibt es die sogenannte CO2 Abgabe. Wer mit Öl oder Gas heizte, musste danach eine zusätzliche Abgabe bezahlen, die einen zu hohen CO2-Ausstoß von Gebäuden verhindern soll. Bis Ende 2022 trugen diese Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung allein die Mieter.

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Unbedingt anhören

"Der ganz normale Wohn-Sinn: Ein Halleluja für vier Wände"  ein Podcast von Thomas Grasberger, Journalist, Redakteur und Autor.

https://www.br.de/mediathek/podcast/bayerisches-feuilleton/der-ganz-normale-wohn-sinn-ein-halleluja-fuer-vier-waende/2081274

 

 

 

 

Kabelfernsehen in der Mietwohnung

Das Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren wird abgeschafft.

Ab dem 01.07.2024 entfällt die Zahlungsverpflichtung und die Mieter können frei wählen, über wen und wie sie das TV-Programm beziehen möchte.

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